Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu den nachfolgenden Informationen

  • die aufgeführten Hinweise und Regelungen beziehen sich nur auf die direkte Einreise aus Deutschland! Eine Einreise aus einem anderen und/oder einem Transit durch ein Drittland kann mitunter strengeren Regelungen unterliegen. Vor allem dann, wenn das Tier während der Reise die EU verlässt.
  • Alle Angaben gelten für Tiere im privaten Reiseverkehr (d.h. mit max. fünf Tieren)

 

Grundsätzliche reiseunabhängige Empfehlungen

  • Wir empfehlen grundsätzlich bei einer Ausreise aus der EU wenige Tage vor Reisestart (max. 10 Tage, falls keine anderen Vorgaben vorliegen) ein Gesundheitszeugnis beim Tierarzt erstellen zu lassen.
  • Sind mindestens drei Monate seit der ersten Tollwutimpfung verstrichen, empfehlen wir außerdem einen Tollwuttiter erstellen zu lassen. Diese Untersuchung wird zeitlebens nur ein Mal durchgeführt.

Wir übernehmen keine Haftung für die hier aufgeführten Informationen.


Importbestimmungen Liechtenstein

Stand: Dezember 2017

Mitzuführende Dokumente

  • EU-Heimtierausweis
  • MicroChip

Mindestalter bei der Einreise

Wenn die Tiere jünger als 12 Wochen oder bis zu 16 Wochen alt sind und frühestens im Alter von 12 Wochen gegen Tollwut geimpft wurden, aber die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist, muss der Besitzer mittels Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. 


Einzuhaltende Impfbestimmungen

Weitere Gesundheitsbedingungen


ab der 12. Woche sollte das Tier gegen die Tollwut geimpft sein, weitere Infos s. Mindestalter

k. Angaben


Hunderassen mit Einreiseverbot

k. Angaben

Sonstiges

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten.

 

Das Tier muss bei Einfuhr beim Liechtensteiner Zoll angemeldet und deklariert werden. Heimtiere dürfen nach dem Grenzübertritt nicht verkauft oder einem neuen Besitzer übergeben werden. Sie müssen sich schon im Herkunftsland in der Obhut des jetzigen Besitzers befinden. (EDAV-Ht Art. 1) 

Wenn die Tiere nach dem Grenzübertritt einem neuen Besitzer übergeben werden sollen, gelten die Einfuhrbedingungen für die gewerbliche Einfuhr.



Kontakt

Die liechtensteiner Einfuhrbedingungen orientieren sich an den Schweizer Regelungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter diesem Link.